Legionellen


Bewertung der Befunde bei einer orientierenden Untersuchung

Angelehnt an Tabelle aus dem DVGW Arbeitsblatt W 551

Legionellen
(KBE/100 ml)

Bewertung

Maßnahme

Weitergehende Untersuchung

Nachuntersuchung

> 10.000

Extrem hohe
Kontamination

Direkte Gefahrenabwehr erforderlich
(Desinfektion und Nutzungseinschränkung,
z. B. Duschverbot) Sanierung erforderlich

Unverzüglich

1 Woche nach
Desinfektion bzw.
Sanierung

> 1.000

Hohe
Kontamination

Sanierungserfordernis ist abhängig vom
Ergebnis der weitergehenden Untersuchung

Umgehend

--/--

> 100

Mittlere
Kontamination

Gefährdungsanalyse, Siehe TrinkwV 2012 §16 (7)

Innerhalb von
4 Wochen

--/--

< 100

Keine/geringe
Kontamination

Sicherstellung des bestimmungsgemäßen Betriebes

Keine

Nach 3 Jahren


Auszug aus TrinkwV 2012 §16 (7)

(7) Wird dem Unternehmer oder dem sonstigen Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe d oder Buchstabe e bekannt, dass der in Anlage 3 Teil II festgelegte technische Maßnahmenwert überschritten wird, hat er unverzüglich

1. Untersuchungen zur Aufklärung der Ursachen durchzuführen oder durchführen zu lassen; diese Untersuchungen müssen eine Ortsbesichtigung sowie eine Prüfung der Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik einschließen,

2. eine Gefährdungsanalyse zu erstellen oder erstellen zu lassen und

3. die Maßnahmen durchzuführen oder durchführen zu lassen, die nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zum Schutz der Gesundheit der Verbraucher erforderlich sind.

Der Unternehmer und der sonstige Inhaber teilen dem Gesundheitsamt unverzüglich die von ihnen ergriffenen Maßnahmen mit. Zu den Maßnahmen nach Satz 1 haben der Unternehmer und der sonstige Inhaber Aufzeichnungen zu führen oder führen zu lassen. Die Aufzeichnungen haben sie nach dem Abschluss der erforderlichen Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 3 zehn Jahre lang verfügbar zu halten und dem Gesundheitsamt auf Anforderung vorzulegen. Bei der Durchführung von Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 2 und 3 haben der Unternehmer und der sonstige Inhaber die Empfehlungen des Umweltbundesamtes zu beachten. Über das Ergebnis der Gefährdungsanalyse und sich möglicherweise daraus ergebende Einschränkungen der Verwendung des Trinkwassers haben der Unternehmer und der sonstige Inhaber der Wasserversorgungsanlage unverzüglich die betroffenen Verbraucher zu informieren.


 
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